Begründung: Die beigefügte gutachterliche Stellungnahme aus April 2020 zeigt (siehe unten), welche Vorgaben aus dem internationalen und nationalen Recht hier herangezogen werden müssen. Insbesondere menschen- und völkerrechtliche Aspekte wie auch Grundrechte nach dem Grundgesetz, wie z.B.: Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG / Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG / Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG / Unverletzlichkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sprechen für einen kostenfreien Internetzugang in Unterkünften.
Hinzu kommt (siehe Seite 4 des Gutachtens), dass zur Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Asyl- und gerichtlichen Verfahren ein WLAN-Zugang als unabdingbar eingeschätzt wird. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme zum Herkunftsland als auch zu Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sowie zur Nutzung von Übersetzungsprogrammen. Die aktuelle Corona-Pandemie hat – auch bezüglich der Beschulungssituation – die Notwendigkeit der Teilhabe an der Digitalisierung zudem verdeutlicht.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass geflüchteten Menschen in Gemeinschaftsunterkünften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten ein kostenfreier Zugang zum Internet zu steht. Wir bitten daher um kurzfristige Umsetzung in allen Ennepetaler Gemeinschaftsunterkünften.
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